Rechtsprechung
BVerfG, 13.07.2022 - 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerden betreffend das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht aus den Gründen des vorangegangenen Beschlusses erfolglos
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 23 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 1 EinhPatGÜbkG, Art 3 Abs 1 EinhPatGÜbkG
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht - Bezugnahme auf Begründung der eA-Ablehnung vom 23.06.2021 (2 BvR 2216/20, BVerfGE 158, 210) - Wolters Kluwer
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung
- Wolters Kluwer
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung
- rewis.io
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung
- rechtsportal.de
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung
- datenbank.nwb.de
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Verfassungsbeschwerden: Geplantes Einheitliches EU-Patentgericht wieder vor BVerfG
Sonstiges (2)
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
- stjerna.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)
Zweite Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des EPGÜ in Deutschland
Verfahrensgang
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20
- BVerfG, 13.07.2022 - 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20
Papierfundstellen
- BVerfGE 162, 357
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20
Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 2 BvR 2216/20
Den Verfassungsbeschwerden bleibt aus den in dem Beschluss vom 23. Juni 2021 (BVerfGE 158, 210 - Einheitliches Patentgericht II - eA) genannten Gründen der Erfolg versagt.